Allgemeine Geschäftsbedingungen der SystemExpertise GmbH

Stand: August 2024

Unsere besonderen Vertragsbedingungen erhalten Sie auf nachfrage, oder zu einem Angebot, welches darauf Bezug nimmt.

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der SystemExpertise GmbH, Am Königreich 26, 82467 Garmisch-Partenkirchen (nachfolgend „SystemExpertise“) mit ihren Kunden.
1.2 SystemExpertise bietet Kunden verschiedene IT-Leistungen eines Systemhauses. Abhängig von den konkret vereinbarten Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB Besondere Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“). Diese AGB sowie die BVB sind jeweils unter https://SystemExpertise.de/agb online abrufbar.
1.3 Kunden sind immer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB.
1.4 Der Vertragsinhalt richtet sich immer nach den zwischen SystemExpertise und dem Kunden vereinbarten Angebots-/Bestell-/Vertragsunterlagen (nachfolgend gemeinsam „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot (einschließlich etwaiger Anlagen) und den AGB / BVB geht das Angebot vor. Im Falle von Widersprüchen zwischen den AGB und BVB gehen die BVB diesen AGB vor. Weitere in den AGB / BVB referenzierte Dokumente kommen nachrangig hierzu zur Anwendung.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SystemExpertise bestätigt dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich in schriftlicher Form; die Textform ist ausgeschlossen. Dem Kunden ist bewusst, dass der Beginn der Leistungserbringung durch SystemExpertise unter keinen Umständen als Akzeptanz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Einkaufsbedingungen des Kunden zu verstehen ist.
1.6 SystemExpertise behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich über die Änderungen informiert. Im Rahmen dieser Information werden dem Kunden die neuen AGB mitgeteilt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zu widersprechen. Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten AGB nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf diese Frist wird SystemExpertise den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
1.7 Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser AGB nach Ziffer 1.5 sind Regelungen, welche die Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien betreffen und die somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Für solche Änderungen ist eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.
1.8 Angebote von SystemExpertise sind gegenüber Kunden immer freibleibend; erst die Bestellung / Beauftragung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot dar
1.9 SystemExpertise setzt zur Erbringung der Leistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. SystemExpertise ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird SystemExpertise den Kunden über den Ersatz informieren.
1.10 Die vereinbarte Vergütung deckt nur den im Angebot dokumentierten Leistungsumfang ab. Vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Preise berechnet. Soweit die Leistungsbeschreibung im Angebot unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist SystemExpertise berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

2.1 Der Kunde erkennt seine (in diesen AGB / den jeweils anwendbaren BVB) und ggf. zusätzlich im Angebot genannten) Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch SystemExpertise und damit als seine vertraglichen Pflichten an.
2.2 Der Kunde benennt schriftlich mindestens einen Ansprechpartner für SystemExpertise und eine Anschrift und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei SystemExpertise.
2.3 Soweit SystemExpertise laut Vertrag die Kundensysteme rund um die Uhr überwacht, können Fehler auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten gemeldet werden (Bsp.: Wochenende, Feiertag, etc.). Um den Bereitschaftsdienst durchführen zu können, benötigt SystemExpertise einen Ansprechpartner auf Seiten des Kunden, mit dem im Notfall weitere Maßnahmen abgestimmt werden können und der dem Bereitschaftstechniker ggf. Zugang zu den Geräten verschaffen kann. Der Kunde benennt daher zwei (2) Notfallkontakte mit Namen und Mobiltelefonnummer, welche SystemExpertise im Falle einer Störung außerhalb der Geschäftszeiten erreichen kann. Der Notfallkontakt verfügt über alle erforderlichen Rechte um die notwendigen Entscheidungen herbeizuführen; mindestens jedoch über die gleichen Rechte wie der Ansprechpartner nach Ziffer 2.2.
2.4 Der Kunde wird SystemExpertise jeweils unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten unterrichten und auf entsprechende Anfrage von SystemExpertise binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut bestätigen. Hierzu zählen insbesondere Name / Firma; Geschäftsführer bzw. Vorstand, soweit es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt; Anschrift / Geschäftssitz; Telefon sowie E-Mail.
2.5 Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen, damit SystemExpertise ihre Leistungen erbringen und ggf. Fehler beseitigen kann. Der Kunde gewährt der SystemExpertise nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software, sofern das zur Leistungserbringung oder Fehlerbehebung erforderllich ist.
2.6 Der Kunde installiert Software-Produkte (Patches oder neue Versionen) selbstständig.
2.7 Der Kunde unterstützt die SystemExpertise bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er die SystemExpertise rechtzeitig und umfassend informiert, insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt.
2.8 Erfüllt der Kunde eine Pflicht zur Mitwirkung nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann SystemExpertise seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so ist SystemExpertise für dem Kunden hieraus entstehende Nachteile nicht verantwortlich. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird SystemExpertise dem Kunden zu den vereinbarten Preisen zusätzlich in Rechnung stellen. Sonstige Rechte von SystemExpertise wegen unterbliebener oder unzureichender Mitwirkung des Kunden bleiben unberührt.

3.1 Alle in diesen AGB, den BVB und in unseren Angeboten vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die gesetzlich bestimmte Umsatzsteuer hinzukommt. Preise, Zahlungswege und -arten sowie Zeitpunkte für eine Rechnungsstellung werden im Angebot festgelegt.
3.2 Sofern sich die Vergütung nach geleisteten „Personentagen“ o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht (8) Zeitstunden pro Person in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr an Werktagen am Sitz von SystemExpertise (Montag-Freitag).
3.3 Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungszugang zahlbar. Im Zweifel gelten Rechnungen drei (3) Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen. Die Gewährung von Skonto ist ausgeschlossen. Eventuell anfallende Bankgebühren (insbesondere bei Auslandszahlungen) trägt der Kunde selbst.
3.4 SystemExpertise versendet Rechnungen in einem elektronischen Format an den Kunden.
3.5 SystemExpertise ist berechtigt, Preise für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen und damit zusammenhängende Dienstleistungen erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsbeginn und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten gemäß der Kostenentwicklung bei SystemExpertise zu erhöhen. SystemExpertise kann darüberhinausgehende Kostensteigerungen für Vorleistungen Dritter weitergeben, sofern SystemExpertise diese nicht selbst verursacht hat. Sobald sich die Preise um mehr als zehn (10) % erhöhen, ist der Kunde berechtigt, mit einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Ankündigung einer Preisanpassung erfolgt per E-Mail an den Ansprechpartner des Kunden.
3.6 SystemExpertise behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei einem Auftragswert von über EUR 1000,00 netto. SystemExpertise behält sich ferner vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die Forderungen gefährdet erscheinen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer (1) Woche nach, so kann SystemExpertise vom Vertrag zurücktreten.
3.7 SystemExpertise kann mit Eintritt des Verzugs Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen.
3.8 Die Erbringung der Leistungen durch SystemExpertise im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde

3.8.1 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder
3.8.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Preise in Höhe eines Betrages, der die Preise für zwei (2) Monate erreicht,
3.8.3 in Verzug, ist SystemExpertise berechtigt,
3.8.4 die betroffenen Teilleistungen bis zur Zahlung der Preise zu unterbrechen oder
3.8.5 die betroffenen Teilleistungen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3.9 Neben den Preisen für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbachten Leistungen steht SystemExpertise eine Abgeltungsgebühr in Höhe der vereinbarten Preise für die Zeit von der Kündigung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit zu. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass SystemExpertise kein oder ein geringerer Schaden als die Abgeltungsgebühr entstanden ist. Wird dieser Nachweis erbracht, ist nur der nachgewiesene Schaden zu ersetzen. Sonstige weitergehende Rechte von SystemExpertise wegen Verzugs bleiben unberührt. Die Beendigung des Vertrags entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Einstellung genutzten Leistungen.
3.10 Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch SystemExpertise anfallen, werden dem Kunden nach individueller Vereinbarung entweder zusätzlich und nach Aufwand oder mit der im Angebot vereinbarten Pauschale in Rechnung gestellt.

4.1 SystemExpertise haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von SystemExpertise, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. SystemExpertise haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 4.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet SystemExpertise auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
4.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von SystemExpertise und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
4.4 Die Haftung von SystemExpertise für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4.5 Soweit gemäß Angebot SystemExpertise für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung von SystemExpertise auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.
4.6 In Fällen von höherer Gewalt, z. B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Mängel an der Stromversorgung, Ausfall von Strom oder Internet, sofern diese bei einem Dritten stattfinden und nicht von SystemExpertise verschuldet sind, ist eine Haftung der SystemExpertise ausgeschlossen.

5.1 Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Befugt im Sinne dieser Regelung sind die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von SystemExpertise. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
5.2 Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch die Konditionen des Angebots unterliegen der Geheimhaltung.
5.3 Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (a) allgemein zugänglich sind oder waren, (b) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (c) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (d) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

5.4 SystemExpertise wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Soweit SystemExpertise im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird SystemExpertise ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
5.5 Die Geheimhaltungspflichten bestehen für fünf Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

6.1 Soweit nicht im Angebot abweichend geregelt, erbringt SystemExpertise die vereinbarten Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ab Bereitstellung unbefristet zunächst für die im Angebot genannte Mindestvertragslaufzeit.
6.2 Über die im Angebot vereinbarten Kündigungsfristen hinaus hat der Kunde kein Recht zum Widerruf oder zur ordentlichen Kündigung, insbesondere nicht während der Mindestvertragslaufzeit.
6.3 Unbeschadet etwaiger Rechte zur ordentlichen Kündigung von Leistungen bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen.
6.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist ausgeschlossen.

7.1 Die Parteien dürfen ihre Firmen und Marken gegenseitig öffentlich (v.a. auf der Unternehmens-Website oder in Broschüren) als Referenz verwenden. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung für SystemExpertise als Referenzkunde aufzutreten.
7.2 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SystemExpertise ausgeschlossen.
7.3 Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
7.4 Änderungen und Ergänzungen zum Angebot oder der AGB / BVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Textform ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
7.5 Ist nach den AGB / BVB die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform (z.B. Mitteilungen per E-Mail) aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.
7.6 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7.7 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von SystemExpertise ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.